Vorwort:
Nach diesem Grundsatz der sogenannten „Doppelmaklertätigkeit“ arbeiten wir seit je her. Denn nichts ist uns wichtiger als die Interessen beider Auftraggeber zu wahren und zu vertreten. Insofern freuen wir uns, dass wir weiterhin, wie gewohnt, für Verkäufer und auch Käufer für alle Belange rund um die Immobilie behilfich sein dürfen.
Information:
Aktueller Stand: Am 05. Juni 2020 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienwohnhäuser zugestimmt.
Künftig gelten: Wer den Makler beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Die neuen Regelungen greifen voraussichtlich nach einer Übergangsfrist im Winter 2020.
Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.